Aktive Bürgergemeinschaft Schwieberdingen e.V.

ABG Satzung

 

Im folgenden die Vereinssatzung der ABG. Im Bereich ABG Download gibt es auch eine herunterladbare Version als PDF.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.03.2014 beschlossen.
In der Jahreshauptversammlung am 09.03.2015 wurde der Vorstand um die Posten eines stellvertretenden Schatzmeisters und eines stellvertretenden Schriftführers erweitert und hierzu § 10 angepasst.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.05.2015  wurde die Postadresse des Vereins auf Schulberg 11 geändert.

In der Mitgliederversammlung am 21.10.2019 wurde die Satzung angepasst und u.a. die Postadresse des Vereins auf Kirchstraße 36 angepasst.

Satzung Aktive Bürgergemeinschaft Schwieberdingen e.V. (ABG e.V.)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen

"Aktive Bürgergemeinschaft Schwieberdingen e.V. (ABG)"

- im Folgenden "Verein" genannt –

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwieberdingen, Kirchstr.36.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Verein ist auf politischer Ebene tätig.

2. Der Verein tritt kommunalpolitisch in Erscheinung, um sich für ein offenes, transparentes und einladendes Schwieberdingen einzusetzen. Hierzu strebt der Verein

eine umfangreichere Einbindung aller Schwieberdinger Bürger bei kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen an, fordert Transparenz ein und setzt sich für eine umfassendere Bereitstellung von Informationen aus der Verwaltung und dem Gemeinderat ein.

3. Zur Erreichung der politischen Ziele stellt der Verein eine eigene Kandidatenliste für die Gemeinderatswahl auf, um so einen Einzug in den Gemeinderat zu ermöglichen. Ziel ist die Bildung einer Fraktion im Gemeinderat zur aktiven Teilnahme an den kommunalpolitischen Entscheidungs- und Kontrollprozessen der Gemeinde Schwieberdingen. Der Verein und die Fraktion suchen hierbei verantwortungsvoll und konstruktiv die Zusammenarbeit mit den anderen Fraktionen des Gemeinderats und weiteren kommunalpolitisch tätigen Gruppierungen.

4. Der Verein bildet die Basis für die Ausrichtung der Fraktion im Gemeinderat. Ideen und Anregungen aus der Bevölkerung werden diskutiert und an die Fraktion weitergegeben. Dies soll die Arbeit der Fraktion bei der Erstellung von Entscheidungsvorlagen und Anträgen unterstützen.

5. Zusätzlich zu §2.4 werden weitere Maßnahmen und geeignete Aktivitäten unterstützt (z.B. Umfragen, Erhebungen, Recherchen, politische Meinungsbildung), um dem Zweck des Vereins nach §2.1 und §2.2 zu fördern.

6. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins und zur Ermöglichung der Arbeit des Vereins werden geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen erhoben und eingesetzt.

7. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden mittels Beschlusses einer Mitgliederversammlung ernannt. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet eine einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

- Entlastung des Vorstands,

- Den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,

mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse (dies kann auch per E-Mail erfolgen).

3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat 1 mal pro Jahr insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstands,

Bei Bedarf Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur

Verabschiedung von Beitragsordnungen,

Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich

einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 15. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handaufheben oder Zuruf. Bei Bedarf oder auf Antrag eines Mitglieds wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein Vorsitzender

ein stellvertretender Vorsitzender

ein Schatzmeister

ein stellvertretender Schatzmeister

ein Schriftführer

ein stellvertretender Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der stellvertretende Schatzmeister, der Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Satzung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 11 Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

3. Alternativ kann die Mitgliederversammlung beschließen das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.03.2014 beschlossen.

 

In der Jahreshauptversammlung am 09.03.2015 wurde der Vorstand um die Posten eines stellvertretenden Schatzmeisters und eines stellvertretenden Schriftführers erweitert und hierzu § 10 angepasst.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.05.2015 wurde die

Postadresse des Vereins auf Schulberg 11 geändert.

In einer Mitgliederversammlung wurde die Postadresse geändert. Auch wurde das Dokument auf die bereits etablierte Fraktion angepasst. Weiterhin wurde die Rahmenbedingungen der Mitgliederversammlung geändert.


 

Nächste Termine

Mo. 23.09.2024  19:00 Uhr

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